Das DMSG bietet bei Unterschutzstellungen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beh ein Ermessen iSd Art 130 Abs 2 B-VG eingeräumt wäre. Sie hat vielmehr den unbestimmten Begriff des öffentlichen Interesses auszulegen, wobei sie das Gesetz wieder auf die mehr oder weniger bestimmten Begriffe derDas DMSG bietet bei Unterschutzstellungen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beh ein Ermessen iSd Artikel 130, Absatz 2, B-VG eingeräumt wäre. Sie hat vielmehr den unbestimmten Begriff des öffentlichen Interesses auszulegen, wobei sie das Gesetz wieder auf die mehr oder weniger bestimmten Begriffe der
geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung verweist. Bei der Lösung der Frage, ob dem Objekt eine derartige Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dem Gutachten der Behörde kann im allgemeinen nur durch die Beibringung eines
anderen Fachgutachtens begegnet werden. Bei Vorliegen divergierender sachverständiger Meinungen ist die herrschende Auffassung zu ermitteln, allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegende Gutachten zu beurteilen hat. Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflußt sein (Hinweis E 6.7.1972, 370/72, VwSlg 8268/A).