Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0047

Rechtssatz

Das DMSG bietet bei Unterschutzstellungen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beh ein Ermessen iSd Artikel 130, Absatz 2, B-VG eingeräumt wäre. Sie hat vielmehr den unbestimmten Begriff des öffentlichen Interesses auszulegen, wobei sie das Gesetz wieder auf die mehr oder weniger bestimmten Begriffe der

geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung verweist. Bei der Lösung der Frage, ob dem Objekt eine derartige Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dem Gutachten der Behörde kann im allgemeinen nur durch die Beibringung eines

anderen Fachgutachtens begegnet werden. Bei Vorliegen divergierender sachverständiger Meinungen ist die herrschende Auffassung zu ermitteln, allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegende Gutachten zu beurteilen hat. Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflußt sein (Hinweis E 6.7.1972, 370/72, VwSlg 8268/A).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/09/0108