Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/09/0047

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/09/0108

Rechtssatz

Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilagen römisch zwei. GP, ist die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozeßökonomie dadurch dienen, daß besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht

eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248). Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X02

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1991090047_19911030X02

Rechtssatz für 95/21/0348

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0348

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0047 2

Stammrechtssatz

Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilagen römisch zwei. GP, ist die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozeßökonomie dadurch dienen, daß besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248). Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit

iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210348.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210348_19971105X01

Rechtssatz für 2002/12/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/12/0140

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0047 E 30. Oktober 1991 RS 2 (hier: zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilagen römisch zwei. GP, ist die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozeßökonomie dadurch dienen, daß besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht

eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248). Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120140.X02

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2002120140_20021119X02

Rechtssatz für 2006/09/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/09/0104

Entscheidungsdatum

22.03.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0047 E 30. Oktober 1991 RS 2 (hier ohne den zweiten Satz; hier mit dem Zusatz: Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll [Hinweis E vom 5. November 1997, Zl. 95/21/0348].)

Stammrechtssatz

Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilagen römisch zwei. GP, ist die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozeßökonomie dadurch dienen, daß besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht

eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248). Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090104.X01

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2006090104_20070322X01

Rechtssatz für Ra 2017/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0028

Entscheidungsdatum

09.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0047 E 30. Oktober 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilagen römisch zwei. GP, ist die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozeßökonomie dadurch dienen, daß besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht

eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248). Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090028.L01

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2017090028_20170809L01

Rechtssatz für Ra 2025/09/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0088

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0047 E 30. Oktober 1991 RS 2 (hier nur der dritte Satz und 'eine - jederzeit von Amtswegen - der Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG zugängliche Unrichtigkeit')

Stammrechtssatz

Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilagen römisch zwei. GP, ist die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozeßökonomie dadurch dienen, daß besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht

eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248). Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L01

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090088_20260120L01