Hatte der Bf in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH Gelegenheit all das vorzubringen, was er im Wiederaufnahmeantrag als nicht berücksichtigtes Parteivorbringen bezeichnet, und hat er von dieser Gelegenheit im übrigen auch Gebrauch gemacht, so ist eine Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs 1 lit d VwGG nicht unterlaufen.Hatte der Bf in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH Gelegenheit all das vorzubringen, was er im Wiederaufnahmeantrag als nicht berücksichtigtes Parteivorbringen bezeichnet, und hat er von dieser Gelegenheit im übrigen auch Gebrauch gemacht, so ist eine Verletzung des Parteiengehörs iSd Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, VwGG nicht unterlaufen.