Verwaltungsgerichtshof
21.05.1991
90/19/0587
GRS wie 2264/50 B 1. Juli 1954 RS 1
Hatte der Bf in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH Gelegenheit all das vorzubringen, was er im Wiederaufnahmeantrag als nicht berücksichtigtes Parteivorbringen bezeichnet, und hat er von dieser Gelegenheit im übrigen auch Gebrauch gemacht, so ist eine Verletzung des Parteiengehörs iSd Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, VwGG nicht unterlaufen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/19/0002