Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1991

Geschäftszahl

90/19/0587

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2264/50 B 1. Juli 1954 RS 1

Stammrechtssatz

Hatte der Bf in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH Gelegenheit all das vorzubringen, was er im Wiederaufnahmeantrag als nicht berücksichtigtes Parteivorbringen bezeichnet, und hat er von dieser Gelegenheit im übrigen auch Gebrauch gemacht, so ist eine Verletzung des Parteiengehörs iSd Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, VwGG nicht unterlaufen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/19/0002