Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/18/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/18/0236

Entscheidungsdatum

18.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Umschreibung von Tatbestandsmerkmalen lediglich in der Begründung des Bescheides reicht nicht aus

(Hinweis E 25.5.1983, 83/10/0020, VwSlg 11069 A/1983).

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180236.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1990180236_19910118X02

Rechtssatz für 2003/11/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/11/0016

Entscheidungsdatum

16.11.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §59 Abs1;
FleischUG 1982 §50 Z1 idF 1998/I/066;
RückstandskontrollV 1998 §11 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0236 E 18. Jänner 1991 RS 2 (Hier: In einem Verfahren betreffend Übertretung des Fleischuntersuchungsgesetzes hat die belBeh den Spruch des von ihr - lediglich im Strafausmaß abgeänderten - erstinstanzlichen Straferkenntnisses ohne jede Veränderung hinsichtlich des Tatvorwurfes übernommen und sich daher die darin enthaltene "Tatumschreibung", die die erstinstanzliche Behörde als Grundlage für die Bestrafung des Besch herangezogen hat, zu eigen gemacht. Diese Tatumschreibung wird jedoch dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht, geht daraus doch nicht einwandfrei hervor, welche Tathandlung dem Besch konkret zur Last gelegt wird. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthält ein Gemenge von Handlungen und Unterlassungen, darunter insbesondere das Erwerben "unbekannter Antibiotika" und deren Besitz sowie das Nichtvorlegen von Aufzeichnungen. Es ist aus dem Spruch - wobei auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, wie schon die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, mangels Eindeutigkeit nicht zur Auslegung des Spruchs herangezogen werden kann -, nicht ersichtlich, welches strafbare Verhalten dem Besch konkret vorgeworfen wird.)

Stammrechtssatz

Die Umschreibung von Tatbestandsmerkmalen lediglich in der Begründung des Bescheides reicht nicht aus

(Hinweis E 25.5.1983, 83/10/0020, VwSlg 11069 A/1983).

Schlagworte

Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Divergenzen Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110016.X01

Im RIS seit

15.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003110016_20041116X01