Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/11/0016
Entscheidungsdatum
16.11.2004
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/18/0236 E 18. Jänner 1991 RS 2
(Hier: In einem Verfahren betreffend Übertretung des
Fleischuntersuchungsgesetzes hat die belBeh den Spruch des von ihr
- lediglich im Strafausmaß abgeänderten - erstinstanzlichen
Straferkenntnisses ohne jede Veränderung hinsichtlich des
Tatvorwurfes übernommen und sich daher die darin enthaltene
"Tatumschreibung", die die erstinstanzliche Behörde als Grundlage
für die Bestrafung des Besch herangezogen hat, zu eigen gemacht.
Diese Tatumschreibung wird jedoch dem Erfordernis des § 44a Z 1
VStG nicht gerecht, geht daraus doch nicht einwandfrei hervor,
welche Tathandlung dem Besch konkret zur Last gelegt wird. Der
Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthält ein
Gemenge von Handlungen und Unterlassungen, darunter insbesondere
das Erwerben "unbekannter Antibiotika" und deren Besitz sowie das
Nichtvorlegen von Aufzeichnungen. Es ist aus dem Spruch - wobei
auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, wie schon die
Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, mangels
Eindeutigkeit nicht zur Auslegung des Spruchs herangezogen werden
kann -, nicht ersichtlich, welches strafbare Verhalten dem Besch
konkret vorgeworfen wird.)
Stammrechtssatz
Die Umschreibung von Tatbestandsmerkmalen lediglich in der Begründung des Bescheides reicht nicht aus
(Hinweis E 25.5.1983, 83/10/0020, VwSlg 11069 A/1983).
Schlagworte
Spruch und Begründung
Besondere Rechtsgebiete
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei
Beschreibung Divergenzen Spruch Begründung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110016.X01
Im RIS seit
15.12.2004
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010
Dokumentnummer
JWR_2003110016_20041116X01