Verwaltungsgerichtshof
16.11.2004
2003/11/0016
GRS wie 90/18/0236 E 18. Jänner 1991 RS 2
(Hier: In einem Verfahren betreffend Übertretung des Fleischuntersuchungsgesetzes hat die belBeh den Spruch des von ihr - lediglich im Strafausmaß abgeänderten - erstinstanzlichen Straferkenntnisses ohne jede Veränderung hinsichtlich des Tatvorwurfes übernommen und sich daher die darin enthaltene "Tatumschreibung", die die erstinstanzliche Behörde als Grundlage für die Bestrafung des Besch herangezogen hat, zu eigen gemacht. Diese Tatumschreibung wird jedoch dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht gerecht, geht daraus doch nicht einwandfrei hervor, welche Tathandlung dem Besch konkret zur Last gelegt wird. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthält ein Gemenge von Handlungen und Unterlassungen, darunter insbesondere das Erwerben "unbekannter Antibiotika" und deren Besitz sowie das Nichtvorlegen von Aufzeichnungen. Es ist aus dem Spruch - wobei auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, wie schon die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, mangels Eindeutigkeit nicht zur Auslegung des Spruchs herangezogen werden kann -, nicht ersichtlich, welches strafbare Verhalten dem Besch konkret vorgeworfen wird.)
Die Umschreibung von Tatbestandsmerkmalen lediglich in der Begründung des Bescheides reicht nicht aus
(Hinweis E 25.5.1983, 83/10/0020, VwSlg 11069 A/1983).