Spareinlagen und Forderungsrechte aus Wertpapierdepotverträgen sind demjenigen zuzurechnen, der über die Konten eigentümergleich verfügen kann. Es handelt sich dabei um eine auf der Beweisebene zu beurteilende Sachverhaltsfrage. Die steuerlichen Konsequenzen der Zurechnung erstrecken sich wegen der Erhöhung des steuerpflichtigen Vermögens sowohl auf die Vermögensteuer als aus dem Grunde des § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1972 regelmäßig auch auf die Erhebung der Einkommensteuer.Spareinlagen und Forderungsrechte aus Wertpapierdepotverträgen sind demjenigen zuzurechnen, der über die Konten eigentümergleich verfügen kann. Es handelt sich dabei um eine auf der Beweisebene zu beurteilende Sachverhaltsfrage. Die steuerlichen Konsequenzen der Zurechnung erstrecken sich wegen der Erhöhung des steuerpflichtigen Vermögens sowohl auf die Vermögensteuer als aus dem Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1972 regelmäßig auch auf die Erhebung der Einkommensteuer.