Dagegen, daß der Gesetzgeber die Festlegung eines Verteilungsschlüssels für einen bestimmten Kreis von Normadressaten einmal durch Bescheid (§ 73 Abs 4 ASVG), einmal durch Verordnung (§ 447 g Abs 8 ASVG) regelt, bestehen keine verfasssungsrechtlichen Bedenken, weil dem Gesetzgeber für die Art der weiteren Rechtskonkretisierung (unterhalb der Gesetzesebene) ein gewisser Spielraum zusteht (Hinweis VfGH E 10.6.1985, B 231/79, VfSlg 10430/1985).Dagegen, daß der Gesetzgeber die Festlegung eines Verteilungsschlüssels für einen bestimmten Kreis von Normadressaten einmal durch Bescheid (Paragraph 73, Absatz 4, ASVG), einmal durch Verordnung (Paragraph 447, g Absatz 8, ASVG) regelt, bestehen keine verfasssungsrechtlichen Bedenken, weil dem Gesetzgeber für die Art der weiteren Rechtskonkretisierung (unterhalb der Gesetzesebene) ein gewisser Spielraum zusteht (Hinweis VfGH E 10.6.1985, B 231/79, VfSlg 10430 aus 1985,).