Bezeichnet ein Zulassungsbesitzer eine Person, die sich zumindest überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker iSd § 103 Abs 2 KFG, so ist die Behörde berechtigt, den Zulassungsbesitzer aufzufordern, eine schriftliche Erklärung des Lenkers darüber, daß dieser zur Tatzeit den PKW des Zulassungsbesitzers gelenkt habe, beizubringen. Die Behörde ist unter solchen Umständen nicht zu aufwendigen Ermittlungen verpflichtet (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0152).Bezeichnet ein Zulassungsbesitzer eine Person, die sich zumindest überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG, so ist die Behörde berechtigt, den Zulassungsbesitzer aufzufordern, eine schriftliche Erklärung des Lenkers darüber, daß dieser zur Tatzeit den PKW des Zulassungsbesitzers gelenkt habe, beizubringen. Die Behörde ist unter solchen Umständen nicht zu aufwendigen Ermittlungen verpflichtet (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0152).