Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker iSd § 103 Abs 2 KFG verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsverfahren. Die Behörde hat wiederum die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0152).Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsverfahren. Die Behörde hat wiederum die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0152).