Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/10/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/10/0207

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde einen wesentlichen Verfahrensmangel darin erblickt, daß ein Ortsaugenschein nicht durchgeführt worden sei, so ist darauf zu erwidern, daß dieser mit Recht unterblieben ist, weil eine Rekonstruktion des Geschehens nachträglich - wie hier - nicht mehr möglich ist.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100207.X01

Im RIS seit

22.03.1991

Dokumentnummer

JWR_1989100207_19910322X01