Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

89/10/0207

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde einen wesentlichen Verfahrensmangel darin erblickt, daß ein Ortsaugenschein nicht durchgeführt worden sei, so ist darauf zu erwidern, daß dieser mit Recht unterblieben ist, weil eine Rekonstruktion des Geschehens nachträglich - wie hier - nicht mehr möglich ist.