Ausführungen über die Zulässigkeit einer Berichtigung der Tatzeit einer Übertretung des § 5 Abs 2 StVO durch die Berufungsbehörde mit Berichtigungsbescheid (hier: Erkennbarkeit der richtigen Tatzeit aus der Anzeige; die Unterlassung der Akteneinsicht, die von der Behörde nicht verweigert wurde, geht zu Lasten der Partei).Ausführungen über die Zulässigkeit einer Berichtigung der Tatzeit einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO durch die Berufungsbehörde mit Berichtigungsbescheid (hier: Erkennbarkeit der richtigen Tatzeit aus der Anzeige; die Unterlassung der Akteneinsicht, die von der Behörde nicht verweigert wurde, geht zu Lasten der Partei).