Hinsichtlich der Aussage des Zeugen, daß an seinem Fahrzeug erst beim gegenständlichen Vorfall eine Lackabsplitterung entstanden sei - wobei diese Aussage laut dem Beschuldigten wegen materieller Interessen unglaubwürdig sei - ist die Überlegung der Berufungsbehörde, in der Begründung des
angefochtenen Bescheides auch auf die strafrechtlichen Sanktionen einer falschen Zeugenaussage Bezug zu nehmen, weder unschlüssig noch widerspricht sie dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (Hinweis E 13.9.1985, 85/18/0272).