Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2001/17/0196
Entscheidungsdatum
18.03.2002
Index
L10106 Stadtrecht Steiermark
L34006 Abgabenordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
B-VG Art132;
LAO Stmk 1963 §48 Abs2;
Statut Graz 1967 §100 Abs1 idF 1995/059;
Statut Graz 1967 §14 Abs1;
Statut Graz 1967 §67b Abs1 idF 1995/059;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/17/0123 E 2. Dezember 1988 RS 1
(Hier: Da der in der Säumnisbeschwerde als belangte Behörde
eindeutig bezeichnete Gemeinderat der Stadt Graz -
Entgegenstehendes lässt sich der Säumnisbeschwerde in ihrer
Gesamtheit nicht entnehmen - zur Entscheidung über die von der
Beschwerdeführerin erhobene Berufung nicht zuständig war und ist -
Hinweis E VS 30. Mai 1996, 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996 -,
sondern die Berufungskommission der Stadt Graz, war die
vorliegende Säumnisbeschwerde wegen Fehlens der Berechtigung zur
Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.)
Stammrechtssatz
Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (Hinweis auf B 15.3.1983, 82/11/0250).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche
Angelegenheiten
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170196.X04
Im RIS seit
06.08.2002
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010
Dokumentnummer
JWR_2001170196_20020318X04