Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2002

Geschäftszahl

2001/17/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0123 E 2. Dezember 1988 RS 1

(Hier: Da der in der Säumnisbeschwerde als belangte Behörde eindeutig bezeichnete Gemeinderat der Stadt Graz - Entgegenstehendes lässt sich der Säumnisbeschwerde in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen - zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung nicht zuständig war und ist - Hinweis E VS 30. Mai 1996, 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996 -, sondern die Berufungskommission der Stadt Graz, war die vorliegende Säumnisbeschwerde wegen Fehlens der Berechtigung zur Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.)

Stammrechtssatz

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (Hinweis auf B 15.3.1983, 82/11/0250).