Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1988

Geschäftszahl

88/17/0123

Rechtssatz

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (Hinweis auf B 15.3.1983, 82/11/0250).

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

88/17/0123 B 9. Juni 1989;