Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2001

Geschäftszahl

2001/16/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0123 E 2. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (Hinweis auf B 15.3.1983, 82/11/0250).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/16/0246

2001/16/0248

2001/16/0247