Verwaltungsgerichtshof
26.04.2001
2001/16/0221
GRS wie 88/17/0123 E 2. Dezember 1988 RS 1
Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (Hinweis auf B 15.3.1983, 82/11/0250).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0246
2001/16/0248
2001/16/0247