Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
92/16/0002
Entscheidungsdatum
25.06.1992
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/16/0003
Besprechung in:
ÖStZ 1993, 315;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0025 E 12. Februar 1986 RS 2
Stammrechtssatz
Ein Verstoß gegen § 45 Abs 3 AVG 1950 liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein von der Behörde verwertetes Beweismittel, dessen Gehalt der Partei von der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht wurde, von der Partei selbst stammt. Die Würdigung der Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung muss der Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden (Hinweis E 5.4.1973, 1862/72).Ein Verstoß gegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein von der Behörde verwertetes Beweismittel, dessen Gehalt der Partei von der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht wurde, von der Partei selbst stammt. Die Würdigung der Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung muss der Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden (Hinweis E 5.4.1973, 1862/72).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Würdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160002.X05
Dokumentnummer
JWR_1992160002_19920625X05