Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
92/16/0002
GRS wie 85/11/0025 E 12. Februar 1986 RS 2
Ein Verstoß gegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein von der Behörde verwertetes Beweismittel, dessen Gehalt der Partei von der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht wurde, von der Partei selbst stammt. Die Würdigung der Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung muss der Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden (Hinweis E 5.4.1973, 1862/72).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/16/0003
Besprechung in:
ÖStZ 1993, 315;