Wenn ein Bescheid - nur hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten behoben worden ist, ist er demnach im übrigen in Rechtskraft erwachsen; es mangelt damit der belangten Behörde an der Zuständigkeit zu dem über diesen Umfang hinausgehenden neuerlichen Abspruch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid.