Verwaltungsgerichtshof
19.04.1988
87/04/0253
GRS wie 87/09/0217 E 10. Dezember 1987 VwSlg 12585 A/1987 RS 1
Wenn ein Bescheid - nur hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten behoben worden ist, ist er demnach im übrigen in Rechtskraft erwachsen; es mangelt damit der belangten Behörde an der Zuständigkeit zu dem über diesen Umfang hinausgehenden neuerlichen Abspruch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid.