Im Falle des § 20 BAO ist dem Gesetzesbegriff der Billigkeit die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und jenem der Zweckmäßigkeit das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E VS 25.3.1981, 747/79, VwSlg 5567 F/1981).Im Falle des Paragraph 20, BAO ist dem Gesetzesbegriff der Billigkeit die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und jenem der Zweckmäßigkeit das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E VS 25.3.1981, 747/79, VwSlg 5567 F/1981).