Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Geschäftszahl

86/16/0214

Rechtssatz

Im Falle des Paragraph 20, BAO ist dem Gesetzesbegriff der Billigkeit die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und jenem der Zweckmäßigkeit das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E VS 25.3.1981, 747/79, VwSlg 5567 F/1981).