Verwaltungsgerichtshof
22.01.1987
86/16/0214
Im Falle des Paragraph 20, BAO ist dem Gesetzesbegriff der Billigkeit die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und jenem der Zweckmäßigkeit das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E VS 25.3.1981, 747/79, VwSlg 5567 F/1981).