Durch einen die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde berichtigenden Bescheid gem § 62 Abs 4 AVG wird klargestellt, dass der angefochtene Bescheid von Anfang an als von der Behörde erlassen wurde, die im Berichtigungsbescheid als solche genannt ist. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dieser in seiner berichtigten Fassung zugrunde zu legen.Durch einen die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde berichtigenden Bescheid gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird klargestellt, dass der angefochtene Bescheid von Anfang an als von der Behörde erlassen wurde, die im Berichtigungsbescheid als solche genannt ist. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dieser in seiner berichtigten Fassung zugrunde zu legen.