Verwaltungsgerichtshof
10.12.1986
86/11/0007
Durch einen die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde berichtigenden Bescheid gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird klargestellt, dass der angefochtene Bescheid von Anfang an als von der Behörde erlassen wurde, die im Berichtigungsbescheid als solche genannt ist. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dieser in seiner berichtigten Fassung zugrunde zu legen.
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0454/68 E 26. März 1969 VwSlg 7541 A/1969 RS 2;
0454/68 E 26. März 1969 VwSlg 7541 A/1969 RS 1;
(RIS: abgv)