Enthalten die im Straferkenntnis als verletzt angeführten Verwaltungsvorschriften eine Reihe von Tatbildern, so entspricht die bloße Zitierung dieser Verwaltungsvorschriften - ohne Konkretisierung der einzelnen darin enthaltenen Gebotsnormen, deren Verletzung dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird - nicht § 44 a lit b VStG und das Straferkenntnis ist deshalb inhaltlich rechtswidrig.Enthalten die im Straferkenntnis als verletzt angeführten Verwaltungsvorschriften eine Reihe von Tatbildern, so entspricht die bloße Zitierung dieser Verwaltungsvorschriften - ohne Konkretisierung der einzelnen darin enthaltenen Gebotsnormen, deren Verletzung dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird - nicht Paragraph 44, a Litera b, VStG und das Straferkenntnis ist deshalb inhaltlich rechtswidrig.