Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/08/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/08/0041

Entscheidungsdatum

03.04.1986

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Enthalten die im Straferkenntnis als verletzt angeführten Verwaltungsvorschriften eine Reihe von Tatbildern, so entspricht die bloße Zitierung dieser Verwaltungsvorschriften - ohne Konkretisierung der einzelnen darin enthaltenen Gebotsnormen, deren Verletzung dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird - nicht Paragraph 44, a Litera b, VStG und das Straferkenntnis ist deshalb inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080041.X04

Im RIS seit

16.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1986080041_19860403X04