Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.1986

Geschäftszahl

86/08/0041

Rechtssatz

Enthalten die im Straferkenntnis als verletzt angeführten Verwaltungsvorschriften eine Reihe von Tatbildern, so entspricht die bloße Zitierung dieser Verwaltungsvorschriften - ohne Konkretisierung der einzelnen darin enthaltenen Gebotsnormen, deren Verletzung dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird - nicht Paragraph 44, a Litera b, VStG und das Straferkenntnis ist deshalb inhaltlich rechtswidrig.