Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2011/05/0077
Entscheidungsdatum
15.06.2011
Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0109 E 10. November 1989 RS 4
(hier: nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Die Bindungswirkung eines aufhebenden Vorstellungserkenntnisses tritt dann nicht ein, wenn in der Zwischenzeit eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt ist. In einem so gelagerten Fall hat es daher bei der allgemeinen Regel zu verbleiben, wonach Gegenstand der Überprüfung und etwaigen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof nur der Spruch des angefochtenen Bescheides ist. Ist dieser rechtmäßig, darf der Bescheid nicht aufgehoben werden, mag er auch auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhen, also von der Behörde unrichtig begründet worden sein (Hinweis E 6.10.1989, 87/17/0209).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde
Ersatzbescheid
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050077.X03
Im RIS seit
28.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011
Dokumentnummer
JWR_2011050077_20110615X03