Verwaltungsgerichtshof
10.11.1989
85/17/0109
Die Bindungswirkung eines aufhebenden Vorstellungserkenntnisses tritt dann nicht ein, wenn in der Zwischenzeit eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt ist. In einem so gelagerten Fall hat es daher bei der allgemeinen Regel zu verbleiben, wonach Gegenstand der Überprüfung und etwaigen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof nur der Spruch des angefochtenen Bescheides ist. Ist dieser rechtmäßig, darf der Bescheid nicht aufgehoben werden, mag er auch auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhen, also von der Behörde unrichtig begründet worden sein (Hinweis E 6.10.1989, 87/17/0209).
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 367;