Für die Beseitigung eines unzuständigerweise im übertragenen Wirkungsbereich vom Magistrat erlassenen Bescheides ist - sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz vorgesehen ist - der Stadtsenat und nicht etwa der Landeshauptmann berufen. (Hinweis auf E vom 4.10.1978, 2474/77)