Verwaltungsgerichtshof
22.11.1988
86/04/0137
GRS wie 84/04/0059 E 5. März 1985 VwSlg 11692 A/1985 RS 10
Für die Beseitigung eines unzuständigerweise im übertragenen Wirkungsbereich vom Magistrat erlassenen Bescheides ist - sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz vorgesehen ist - der Stadtsenat und nicht etwa der Landeshauptmann berufen. (Hinweis auf E vom 4.10.1978, 2474/77)