Der VwGG hat auf Grund seiner Prüfungsbefugnis in einem Verfahren übe reine Bescheidbeschwerde nicht zu überprüfen, ob der Akt einer Beweiswürdigung nichtig in dem Sinne ist, dass z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053).