Ausführungen zu den Voraussetzungen der Gleichwertigkeit anderer als der in § 66 Abs 2 KFG genannten bestimmten Tatsachen mit diesen, sowie zum dauernden und beharrlich rechtswidrigen Verhalten als Grundlage der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit.Ausführungen zu den Voraussetzungen der Gleichwertigkeit anderer als der in Paragraph 66, Absatz 2, KFG genannten bestimmten Tatsachen mit diesen, sowie zum dauernden und beharrlich rechtswidrigen Verhalten als Grundlage der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit.