Angesichts der im B-VG vorgesehenen gespaltenen Verordnungsprüfungskompetenz führt der Mangel der gehörigen Kundmachung einer Verordnung für die Gerichte und den Verwaltungsgerichtshof zur Unverbindlichkeit der Verordnung im Einzelfall, für den VfGH jedoch zur Aufhebung der Verordnung mit Wirkung über den Einzelfall hinaus.