Der Berufungswerber hat auch in einem VERWALTUNGSSTRAFVERFAHREN einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Berufungsbescheides, den auf Seiten der Verwaltungsstraf(berufungs)behörde die Entscheidungspflicht (§ 27 VwGG 1965) gegenüber steht. (Eingehende rechtliche Ausführungen über die Zulässigkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, wenn die belangte Behörde über ein im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der Berufung vom Bfr geltend gemachtes Recht, nicht wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO schuldig gesprochen zu werden, nicht abgesprochen hat. Außerdem Ausführungen, warum der VwGH sich der Ansicht der belangten Behörde, § 27 VwGG 1965 wäre verfassungswidrig, nicht anzuschließen vermag. Siehe auch Dolp, S 220, Slg 6786/A, 1804/65)Der Berufungswerber hat auch in einem VERWALTUNGSSTRAFVERFAHREN einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Berufungsbescheides, den auf Seiten der Verwaltungsstraf(berufungs)behörde die Entscheidungspflicht (Paragraph 27, VwGG 1965) gegenüber steht. (Eingehende rechtliche Ausführungen über die Zulässigkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, wenn die belangte Behörde über ein im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der Berufung vom Bfr geltend gemachtes Recht, nicht wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO schuldig gesprochen zu werden, nicht abgesprochen hat. Außerdem Ausführungen, warum der VwGH sich der Ansicht der belangten Behörde, Paragraph 27, VwGG 1965 wäre verfassungswidrig, nicht anzuschließen vermag. Siehe auch Dolp, S 220, Slg 6786/A, 1804/65)