Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1041/79
Entscheidungsdatum
07.11.1979
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0180/66 E 25. Mai 1966 RS 1
Stammrechtssatz
Da einem Beamten kein Rechtsanspruch auf Beförderung, bzw. auf beischeidmäßige Erledigung eines Beförderungsansuchens zusteht, kann die Behörde die ihr obliegende Entscheidungspflicht nicht verletzen, wenn sie durch mehr als sechs Monate seit der Gesucheinbringung keine bescheidmäßige Erledigung setzt. (Daher: Säumnisbeschwerde unbegründet)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001041.X01
Dokumentnummer
JWR_1979001041_19791107X01