Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1979

Geschäftszahl

1041/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0180/66 E 25. Mai 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Da einem Beamten kein Rechtsanspruch auf Beförderung, bzw. auf beischeidmäßige Erledigung eines Beförderungsansuchens zusteht, kann die Behörde die ihr obliegende Entscheidungspflicht nicht verletzen, wenn sie durch mehr als sechs Monate seit der Gesucheinbringung keine bescheidmäßige Erledigung setzt. (Daher: Säumnisbeschwerde unbegründet)