Verwaltungsgerichtshof
07.11.1979
1041/79
GRS wie 0180/66 E 25. Mai 1966 RS 1
Da einem Beamten kein Rechtsanspruch auf Beförderung, bzw. auf beischeidmäßige Erledigung eines Beförderungsansuchens zusteht, kann die Behörde die ihr obliegende Entscheidungspflicht nicht verletzen, wenn sie durch mehr als sechs Monate seit der Gesucheinbringung keine bescheidmäßige Erledigung setzt. (Daher: Säumnisbeschwerde unbegründet)