Verwaltungsgerichtshof
25.05.1966
0180/66
Da einem Beamten kein Rechtsanspruch auf Beförderung, bzw. auf beischeidmäßige Erledigung eines Beförderungsansuchens zusteht, kann die Behörde die ihr obliegende Entscheidungspflicht nicht verletzen, wenn sie durch mehr als sechs Monate seit der Gesucheinbringung keine bescheidmäßige Erledigung setzt. (Daher: Säumnisbeschwerde unbegründet)