Nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte "anhängige Rechtsmittelverfahren" im Art. VI Abs. 1 und Abs. 2 B-VG Novelle 1974 ist diesen jedenfalls zu entnehmen, daß darunter Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ohne Einschränkung auf den Bundesminister zu verstehen sind. Einschränkungen auf eine bestimmte Instanz normiert der Gesetzeswortlaut nicht. Der normative Gehalt des Begriffes Instanzenzug nach Art VI Abs. 2 B-VG Novelle 1974 ist von dem im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle verwendeten gleichartigen Begriff vorausbestimmt.Nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte "anhängige Rechtsmittelverfahren" im Artikel römisch sechs, Absatz eins und Absatz 2, B-VG Novelle 1974 ist diesen jedenfalls zu entnehmen, daß darunter Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ohne Einschränkung auf den Bundesminister zu verstehen sind. Einschränkungen auf eine bestimmte Instanz normiert der Gesetzeswortlaut nicht. Der normative Gehalt des Begriffes Instanzenzug nach Artikel römisch sechs, Absatz 2, B-VG Novelle 1974 ist von dem im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle verwendeten gleichartigen Begriff vorausbestimmt.