Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
88/10/0063
Entscheidungsdatum
26.05.1988
Index
Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1641/77 E 27. Juni 1980 Vwslg 10178 A/1977 RS 5
Stammrechtssatz
Ein Aktenvermerk gem. § 45 Abs 2 des Arbeitsinspektorates ist kein Bescheid. Eine Berufung gegen eine im Sinne dieser Bestimmung mit einem Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist daher unzulässig.Ein Aktenvermerk gem. Paragraph 45, Absatz 2, des Arbeitsinspektorates ist kein Bescheid. Eine Berufung gegen eine im Sinne dieser Bestimmung mit einem Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist daher unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100063.X01
Im RIS seit
14.12.2006
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JWR_1988100063_19880526X01