Verwaltungsgerichtshof
21.09.1982
82/11/0095
GRS wie 1641/77 E 27. Juni 1980 Vwslg 10178 A/1977 RS 5
Ein Aktenvermerk gem. Paragraph 45, Absatz 2, des Arbeitsinspektorates ist kein Bescheid. Eine Berufung gegen eine im Sinne dieser Bestimmung mit einem Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist daher unzulässig.