Verwaltungsgerichtshof
10.04.1989
88/10/0118
GRS wie 1641/77 E 27. Juni 1980 Vwslg 10178 A/1977 RS 5
Ein Aktenvermerk gem. Paragraph 45, Absatz 2, des Arbeitsinspektorates ist kein Bescheid. Eine Berufung gegen eine im Sinne dieser Bestimmung mit einem Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist daher unzulässig.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100118.X01