Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1989

Geschäftszahl

88/10/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1641/77 E 27. Juni 1980 Vwslg 10178 A/1977 RS 5

Stammrechtssatz

Ein Aktenvermerk gem. Paragraph 45, Absatz 2, des Arbeitsinspektorates ist kein Bescheid. Eine Berufung gegen eine im Sinne dieser Bestimmung mit einem Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist daher unzulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100117.X01