Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Z 1 i. V. Art 144 B-VG nicht zuständig zu prüfen, ob eine Verletzung des nach Art 5 Staatsgrundgesetz verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums besteht.Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Ziffer eins, i. römisch fünf. Artikel 144, B-VG nicht zuständig zu prüfen, ob eine Verletzung des nach Artikel 5, Staatsgrundgesetz verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums besteht.