Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 3 EStG 1953, wonach zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die "Rentenbezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung" gehören, bezieht sich nur auf Renten aus einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als Renten aus einer ausländischen Pensionsversicherung unter sonstige Einkünfte gemäß § 22 Abs. 1 lit. b EStG 1953 einzureihen.Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1953, wonach zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die "Rentenbezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung" gehören, bezieht sich nur auf Renten aus einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als Renten aus einer ausländischen Pensionsversicherung unter sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, EStG 1953 einzureihen.
Die Regelung des § 93 Abs. 1 lit. b EStG 1953 ist zwar auf den Normalfall der inländischen Einkünfte abgestellt, erfaßt aber bei unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich auch ausländische Einkünfte, weil sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1953 auf sämtliche Einkünfte erstreckt.Die Regelung des Paragraph 93, Absatz eins, Litera b, EStG 1953 ist zwar auf den Normalfall der inländischen Einkünfte abgestellt, erfaßt aber bei unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich auch ausländische Einkünfte, weil sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1953 auf sämtliche Einkünfte erstreckt.
Die Regelung wird nicht dadurch unsachlich, daß es zufolge von Auslandsbezügen nur wegen dieser Bestimmung zu einer Veranlagung mit einer Steuervorschreibung kommt.
Gegen den Progressionsvorbehalt im Abkommen zwischen Deutschland und Österreich BGBl. Nr. 221/1955 (Art. 15 Abs. 3) bestehen aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen den Progressionsvorbehalt im Abkommen zwischen Deutschland und Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, (Artikel 15, Absatz 3,) bestehen aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.