Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4 ab 1.1.2023 vgl. § 124b Z 412 und 423

Text

1. TEIL
PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEinkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
  2. Absatz 2Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
  3. Absatz 3Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im Paragraph 98, aufgezählten Einkünfte.
  4. Absatz 4Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11 693 Euro(Anm  1) betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

(_________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023, für 2024: 12 465 €)

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40254887

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P1/NOR40254887

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