Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G24/64

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

4986

Geschäftszahl

G24/64

Entscheidungsdatum

19.06.1965

Index

Keine Angabe

Norm

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §56, AVG 1950 §56
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §68, AVG 1950 §68
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §68, AVG 1950 §68 Abs6
Bundes-Verfassungsgesetz Art144, B-VG Art144
Bundesabgabenordnung §299, BAO §299
Bundesabgabenordnung §299, BAO §299 Abs1
Bundesabgabenordnung §299, BAO §299 Abs2
Bundesabgabenordnung §302, BAO §302
  1. AVG 1950 § 56 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 302 heute
  2. BAO § 302 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 302 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 302 gültig von 01.01.2003 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 302 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  6. BAO § 302 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. BAO § 302 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 302 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Dem Antrag auf Aufhebung des Paragraph 299, Absatz eins und 2 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, wird keine Folge gegeben.

Der VfGH hält an seiner im Erk. Slg. 4273 aus 1962, ausgeführten Auffassung fest, daß es Grundprinzipien der Verfassung nicht widerspricht, wenn durch aufsichtsrechtliche Verfügungen formellrechtliche und materiellrechtliche Entscheidungen aufgehoben werden, weil die Bundesverfassung weder ausdrückliche Rechtssätze über den Umfang der Rechtskraft von Bescheiden enthält, noch aus ihr Rechtssätze solchen Inhaltes abgeleitet werden können.

Die Befugnis nach {Bundesabgabenordnung Paragraph 299,, Paragraph 299, Absatz 2, BAO}, daß ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden kann, wird durch {Bundesabgabenordnung Paragraph 302,, Paragraph 302, BAO} wesentlich beschränkt, weil die Befugnis der Aufsichtsbehörde auf ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides eingeschränkt ist. Nach diesem Zeitpunkt kann ein Bescheid weder wegen schwerer noch wegen leichter Rechtswidrigkeiten aufgehoben werden. Innerhalb des einen Jahres stellt der Gesetzgeber die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die materielle Richtigkeit der Entscheidung über die Rechtssicherheit.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes überwiegt hingegen die Rechtssicherheit. Dadurch, daß die auf Grund des aufhebenden Bescheides neu erlassenen Bescheide nach Erschöpfung des Instanzenzuges der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unterliegen, ist auch möglichst Gewähr dafür geboten, daß diese Befugnisse tatsächlich nur zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes benützt werden.

Wie sich aus dem Wort "kann" im Paragraph 299, BAO ergibt, ist der Oberbehörde bei Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes tatsächlich ein gewisses Ermessen eingeräumt worden, das sie i. S. einer ordnungsgemäßen Führung der Verwaltung auszuüben hat. Sie wird also in jedem Einzelfall abzuwägen haben, ob der Fall sich zu einer Maßnahme nach {Bundesabgabenordnung Paragraph 299,, Paragraph 299, BAO} eignet, ob ein Fall vorliegt, in welchem die Rechtmäßigkeit des Bescheides vor der Rechtssicherheit zu stehen hat.

Die Parteien haben zwar keinen Anspruch auf eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Die Aufsichtsbehörde ist auch keine Rechtsmittelinstanz, es ist deshalb nicht ihre Aufgabe, sich alle Entscheidungen der Unterbehörde vorlegen zu lassen und sie auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Allein nimmt sie - sei es auf Anregung der Parteien, sei es von Amts wegen im Zuge der dienstaufsichtsbehördlichen Prüfung der Amtsführung - eine relevante Gesetzwidrigkeit des Bescheides wahr, so hat sie nach Paragraph 299, BAO gleichgültig, ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabenpflichtigen, mit der Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorzugehen. Nur dann, wenn die Behörde bei der Prüfung zu dem Schluß kommt, es liege nur eine geringfügige Rechtswidrigkeit vor, oder die wahrgenommene Rechtswidrigkeit habe keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen, wird sie in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens von einer Maßnahme nach {Bundesabgabenordnung Paragraph 299,, Paragraph 299, BAO} absehen können. Nach Ansicht des VfGH ist somit Sinn und Grenze des eingeräumten Ermessens hinreichend klar. Der Forderung nach Rechtssicherheit ist dadurch Genüge getan, daß nach einem Jahr auch bei schwersten Fällen der Rechtswidrigkeit eine Aufhebung nicht möglich ist, und auch dadurch, daß Bescheide der Berufungssenate wegen Rechtswidrigkeit nur zur Klaglosstellung einer Partei, nicht aber zu einem anderen Zweck aufgehoben werden können.

Die Regelung widerspricht nicht dem Gleichheitsgebot. Es ist nicht unsachlich, der Behörde auch dann noch eine Maßnahme im Aufsichtsweg einzuräumen, wenn der Bescheid bereits vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten worden ist.

Dem Gesetzgeber ist es durch das Gleichheitsgebot verwehrt, Differenzierungen zu schaffen, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind, also nicht sachlich begründbar sind.

Der Bescheidbegriff des Artikel 144, B-VG ist mit dem Bescheidbegriff des Paragraph 56, AVG 1950 nicht ident. Unter einem Bescheid i. S. des Artikel 144, B-VG versteht man jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde, womit ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, ob sie nun in Form eines Bescheides nach Paragraph 56, AVG 1950 ergeht oder nicht. Der Bescheidbegriff des Paragraph 56, AVG 1950 ist trotz des gleichen Wortlautes enger als der Bescheidbegriff des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG}.

Aus Paragraph 68, AVG 1950 ergibt sich keineswegs eine abschließende Regelung der materiellen Rechtskraft, denn Paragraph 68, Absatz 6, AVG 1950 läßt eine Durchbrechung der Rechtskraft aus weiteren, in den Verwaltungsvorschriften liegenden Gründen zu.

Entscheidungstexte

  • G24/64
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 19.06.1965 G24/64

Schlagworte

Finanzen Verfahren Aufsicht Bescheid Begriff Rechtskraft Bescheidabänderung Bescheidbehebung von Amts wegen Gleichheitsrecht Gesetz Verfassungsgerichtshof Art. 140 B-VG Sachentscheidung Art. 144 Abs. 1 B-VG Prozeßvoraussetzungen und Prozeß Zuständigkeit Verfassungsinhalt negative Abgrenzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1965:G24.1965

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19650619_64G00024_01