Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 302
Inkrafttretensdatum
18.07.1987
Außerkrafttretensdatum
29.12.1989
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 302.
(1)Absatz einsAbgesehen von den Fällen des § 209a Abs. 2 sind Maßnahmen gemäß den §§ 293, 293a, 294, 295, 298 und 299 Abs. 4 nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und Maßnahmen gemäß § 299 Abs. 1 und 2 nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Davon abweichend sind Maßnahmen gemäß § 293 ungeachtet des Eintritts der Verjährung jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig.
(2)Absatz 2Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10; § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85) durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 299 oder 300 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10; § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85) durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 299 oder 300 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043717
Alte Dokumentnummer
N3196110809T